Wohlbefinden am Arbeitsplatz
Die von Art. 20 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33, vorgeschriebene Pflicht zur Veröffentlichung dieser Daten wurde vom Gesetzesvertretenden Dekret vom 25. Mai 2016, Nr. 97, abgeschafft.
Die von Art. 20 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33, vorgeschriebene Pflicht zur Veröffentlichung dieser Daten wurde vom Gesetzesvertretenden Dekret vom 25. Mai 2016, Nr. 97, abgeschafft.