Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz
[Seite in Ausarbeitung. Stand 04.09.2023]
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz samt Anlagen und zusätzliche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung laut Artikel 1, Absatz 2-bis, Gesetz Nr. 190/2012 und Artikel 10, Absatz 8, Buchstabe a) gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013:
Zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz, gemäß Artikel 28/bis des Landesgesetzes vom 22 Oktober 1993, Nr. 17:
Laut Artikel 10, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013, ist jede Verwaltung verpflichtet, in einer eigenen Sektion des Dreijahresplanes zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz die Verantwortlichen für die Übermittlung und Veröffentlichung der Unterlagen, Informationen und Daten anzugeben.