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Strafen für fehlende Mitteilung der Daten

Auf die Verletzung einiger der laut Artikel 14 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33 vorgesehenen Veröffentlichungspflichten folgen:

  • eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 500 bis 10.000 Euro zu Lasten der für die fehlende oder unvollständige Mitteilung sowie der fehlenden Veröffentlichung verantwortlichen Personen und 
  • die Veröffentlichung der entsprechenden Maßnahme auf der Website der Verwaltung (Artikel 47 gesetzesvertretendes Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33).

Bis heute ist keine Verhängung von Strafen wegen fehlender Mitteilung oder fehlender Veröffentlichung der Informationen und der Daten bekannt.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2025